Abstrakte Normenkontrolle

Art. 93 GG §13 BVerfGG §76 BVerfGG

  1. Zulässigkeit

    1. Zuständigkeit
      • Gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG und §§13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG, entscheidet das BVerfG bei Meinungsstreitigkeiten oder Zweifeln über die sachliche und förmliche Vereinbarkeit von Landesrecht, bzw. Bundesrecht mit dem GG oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht

    2. Antragsberechtigung
        Als Antragsteller kommen folgende Gruppierungen in frage:
      • Bundesregierung (durch Kabinettsbeschluss)
      • Landesregierung (durch Kabinettsbeschluss)
      • Ein Viertel der Abgeordneten im Bundestag
      • Beachte: Es handelt sich dabei um kein kontradiktorisches Verfahren
        → kein Antragsgegner

    3. Antragsgegenstand
      • jede Rechtsnorm (Bundes-/ Landesrecht), untergestzliches Recht (Rechtsverordnungen, Satzungen), kann Gegenstand sein
      • Norm muss ausgefertigt und verkündet sein (Ausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen)

    4. Antragsgrund
      • Art. 93 I Nr.2 GG fordert, dass der Antragssteller Zweifel oder Meinungsverscheidenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Norm hat
      • §76 I BVerfGG ist enger gefasst und verlangt, dass der Antragssteller die Norm für nichtig hält
      • Mithin muss entschieden werden nach welchen Vorschriften ein Antrag beurteilt wird:
        1. Art. 93 I Nr. 2 GG geht als höherrangiges Recht vor
        2. §76 I BVerfGG geht aufgrund seiner spezialität vor
        3. Ein Streitentscheid muss nur dann geführt werden, wenn bei Antragsteller lediglich Meinungsverscheidenheiten oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm bestehen

        Mithin können Anfragen aufgrund Meinungsverscheidenheiten oder Zweifel so verstanden werden, dass die entsprechende Rechtsnorm auf ihre Rechtmäßigkeit, somit auch auf ihre eventuelle Nichtigkeit überprüft werden soll.


    5. Objektives Klarstellungsinteresse
      • ungeschriebenes Zulassungskriterium des BVerfG
      • Grund: Es handelt sich um kein kontradiktorisches Verfahren, daher muss ein objektives Interesse an der Klarstellung der Unvereinbarkeit der Norm mit höher rangingen Recht bestehn, statt einem subjektiven Rechtsschutzbedürfnis des Antragsteller
      • In der Regel Unproblematisch:
        • Zu bejahen, wenn der Antragssteller von der Nichtigkeit der Norm überzeugt ist
        • Zu bejahen, wenn ein zuständige Stelle/ Behörde die Norm aufgrund Unvereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht "nicht vollzogen, nicht anwendet oder in sonstiger Weise missachtet" hat
        • entfällt allerdings, wenn von der Rechtsnorm, in keiner denkbaren Weise Rechtswirkungen ausgehen kann (Quelle: § 76, Rn. 59, Rozek in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand 61. EL Juli 2021)

    6. Form und Frist
      • Keine Fristsetzung
      • Bedarf der Schriftform nach Art. 23 I BVerfGG

  2. Begründetheit

    1. PrüfungsMaßstab
      • Prüfungsmßstab der einzelne Rechtsgruppen:
        • Bundesrecht → Grundgesetz
        • Landesrecht → Grundgesetz + "sonstiges" Bundesrecht
        • Untergestzliches Recht → Höherrangiges Bundesrecht
      • Aufbau ist die Normprüfung:
        1. Formelle Verfassungsmäßigkeit:
          • Gesetzgebungskompetenz eingehalten
          • Gesetzgebungsverfahren eingehalten
          • Form eingehalten
        2. Materielle Verfassungsmäßigkeit:
          • inhaltliche Übereinstimmung mit dem Gesetzt
    2. Entscheidung des BVerfG
      • Gelangt das BVerfG zu der Entscheidung, dass die zu prüfenden Norm mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist erklären sie die, zu prüfende, Norm, gemäß §78 S.1 BVerfGG, für nichtig
      • Nach §31 II BVerfGG hat diese Entscheidung Gesetzeskraft