Mithin muss entschieden werden nach welchen Vorschriften ein Antrag beurteilt wird:
- Art. 93 I Nr. 2 GG geht als höherrangiges Recht vor
- §76 I BVerfGG geht aufgrund seiner spezialität vor
- Ein Streitentscheid muss nur dann geführt werden, wenn bei Antragsteller lediglich
Meinungsverscheidenheiten oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm bestehen
Mithin können Anfragen aufgrund Meinungsverscheidenheiten oder Zweifel so verstanden
werden, dass die entsprechende Rechtsnorm auf ihre Rechtmäßigkeit, somit auch auf ihre
eventuelle Nichtigkeit überprüft werden soll.